Allgemeine Einkaufsbedingungen

§1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung.

(3) Die AEB gelten ausdrücklich auch für alle künftigen Verträge zwischen Febrü und dem Lieferanten, selbst wenn im Einzelfall auf die AEB nicht Bezug genommen wird. Die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen ist auf der Internetseite Febrüs abrufbar.

(4) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugebenGesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

Nimmt der Lieferant eine Bestellung oder einen Abruf unter Abweichungen an,  hat er auf die abweichende Annahme ausdrücklich hinzuweisen. Widerspricht Febrü nicht binnen angemessener Frist, kommt der Vertrag mit der Abweichung zu Stande. Handelt es sich bei der Abweichung jedoch um eine Änderung des Preises, des Liefertermins, der vereinbarten Menge bzw. Beschaffenheit der  Ware kommt der Vertrag mit der Abweichung nur nach deren Bestätigung durch Febrü in Textform zustande.

§3 Qualität und Beschaffenheit der Ware

(1) Der Lieferant hat die Ware unter Beachtung gesetzlich und behördlich zwingender Bestimmungen (insbesondere die Produktsicherheit und Produktkennzeichnung betreffend) in der Beschaffenheit zu liefern, wie sie Febrü in ihrer Bestellung und den sie ergänzenden Beschaffungsunterlagen (u.a. Zeichnungen, (technische) Produktanforderungen, Produktbeschreibungen, Verpackungsanforderungen) beschrieben hat bzw. wie sie von den in der Bestellung benannten Mustern bzw. der Bestellung beigefügten Mustern abzuleiten ist.

(2) Der Lieferant hat vor Annahme der Bestellung nebst Beschaffungsunterlagen bzw. Mustern zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung der dem Lieferanten bekannten Interessen von Febrü erkennbar fehlerhaft, unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist. Ist dies der Fall, so hat er Febrü unverzüglich in Textform zu verständigen.

(3) Änderungen der vereinbarten, aber noch nicht gelieferten Ware im Modell, im Design, in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials, in der konstruktiven Ausführung, Änderungen des Fertigungsverfahrens bzw. des Fertigungsortes der Ware sind Febrü vor der jeweiligen Änderung in Textform mitzuteilen. Die Durchführung einer Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung von Febrü in Textform.

Der Lieferant ist verpflichtet, Febrü über für den Export der Ware bestehende Genehmigungspflichten zu informieren und die für den Export notwendigen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass er über ein wirksames Qualitätsmanagementsystem verfügt, um beste Qualität der Ware zu gewährleisten.

(4) Der Konstruktions- und Fertigungsprozess der vereinbarten Ware nebst deren Ausgangskontrolle ist vom Lieferanten in geeigneter Form zu überwachen und zu dokumentieren. Die Kontrollergebnisse bezüglich der gelieferten Ware sind statistisch möglichst chargenweise auszuwerten. Die Dokumentationen und statistischen Auswertungen sind von dem Lieferanten vorzuhalten und eine Vervielfältigung davon Febrü auf deren Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Soweit nach der Funktion der Ware erforderlich, hat der Lieferant eine der Funktion der Ware entsprechende Montage- und Bedienungsanleitung, die insbesondere alle erforderlichen Produktsicherheitshinweise enthält, als Bestandteil der Ware mitzuliefern.

(5) Febrü ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lieferanten in dessen Betriebsstätte Audits durchzuführen, um den vereinbarten Qualitätsstandard der Ware zu prüfen. Febrü kann diese Audits mit eigenem Personal durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

(6) Der Lieferant hat ihm zugelieferte Produkte, die Bestandteil der von Febrü bezogenen Ware werden, in sein Qualitätsmanagementsystem einzubeziehen und insbesondere auf das Vorhandensein von Produktfehlern oder Mängeln zu prüfen, fehler- bzw. mangelhafte Produkte auszusortieren, zu dokumentieren, bei seinem Zulieferer zu rügen und das Qualitätsmanagement von Febrü zu informieren.

(7) Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware mit einer Kennzeichnung zu versehen, die Febrü in den Stand setzt, von dem Lieferanten gelieferte mangelhafte bzw. fehlerhafte Ware nachzuverfolgen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige Mitteilung an Febrü die Kennzeichnung der Ware zu ändern. Stets ist die Nachverfolgbarkeit der gelieferten Ware sicherzustellen

§4 Lieferzeit und Lieferverzug und vorzeitige Lieferung

(1) Der von uns in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht zum vereinbarten Liefertermin oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

Hält der Lieferant den Liefertermin wegen höherer Gewalt nicht ein, werden die Vertragspartner den vereinbarten Liefertermin nach hinten versetzen. Kann die Ware von Febrü zu keinem späteren Zeitpunkt mehr eingesetzt werden oder ist der Liefertermin ein Fixtermin, ist Febrü berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§5 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

Soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Lieferung frei Haus (CIP – Incoterms 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der Lieferant übernimmt insbesondere die Versandkosten, die Kosten des Transports, der Verladung, der Transportversicherung, der Verpackung und der Rücksendung der Mehrwegverpackungen.

(2) Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(3) Zu Teil-, Voraus-, Mehr-, oder Minderlieferungen ist der Lieferant nur auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung berechtigt.

(4) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

(5) Falls vereinbart ist Die zu liefernde Ware vom Lieferanten gemäß der vereinbarten Verpackungsanforderung zu verpacken. Liefert der Lieferant nicht gemäß der Verpackungsanforderung, ist Febrü nach ihrer Wahl berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern oder Ersatz der Kosten für Um- oder Neuverpackung der Ware zu verlangen.

(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(7) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

Die Zahlungsbedingung wird zwischen Febrü und dem Lieferanten individuell verhandelt. Sollte keine individuelle Regelung gelten, erfolgt die Zahlung gemäß Abs. 3.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§7 Rechte Dritter

(1) Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch uns dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Anspruchsbehauptungen Dritter werden wir dem Lieferanten mitteilen. Wir werden von uns aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Wir ermächtigen insoweit den Lieferanten, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen.

(2) Im Falle einer Verletzung von Schutzrechten Dritter, wird der Lieferant auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gegen uns erheben. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

(3) Ist die Verwertung der Lieferung durch uns durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

§8 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Sofern Febrü dem Lieferanten zur Herstellung der Ware Material beistellt, behält sich Febrü daran das Eigentum vor. Der Lieferant verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung, Verwahrung und Versicherung des Materials. Die Verbindung, Verarbeitung und Vermischung des Materials erfolgt für Febrü. Bei Verbindung, Verarbeitung und Vermischung erwirbt Febrü das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des von Febrü beigestellten Materials zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Ware des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, übereignet der Lieferant Febrü bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert des beigestellten Materials zum Wert der Hauptsache steht.

(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§9 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Der Lieferant hat die Ware mengengenau und pünktlich zum vereinbarten Termin abzuliefern. Bei Nichtlieferung zum vereinbarten Termin ist Febrü zum Rücktritt ohne Fristsetzung berechtigt. Dem Lieferanten ist bekannt, dass bei unpünktlich gelieferter oder Lieferung mangelhafter Ware ein Produktionsstillstand bei Febrü auch durch Deckungskäufe nicht verhindert werden kann.

(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Diese Absendung erfolgt von uns telefonisch oder schriftlich und ist vom Lieferanten so zu akzeptieren.

(6) Eine vollständige Wareneingangskontrolle ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

(7) Febrü hat in jedem Fall das Recht, Mängelansprüche hinsichtlich des gesamten Lieferloses geltend zu machen, wenn bezüglich dieses Lieferloses eine vereinbarte Mängeltoleranzgrenze überschritten wird. Wird die vereinbarte Mängeltoleranzgrenze nicht überschritten, bleiben die Mängelansprüche von Febrü hinsichtlich des mangelhaften Warenteils unberührt.

(8) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(9) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(10) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§10 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§11 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Lieferant haftet Febrü nach gesetzlicher Maßgabe ohne Einschränkung.

(4) Der Lieferant hat ein Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und seiner Vorlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten. Der Lieferant kann sich nicht von seiner Haftung durch den Beweis der sorgfältigen Auswahl und Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen bzw. Vorlieferanten entlasten.

(5) Wird Febrü wegen Verletzung einer behördlichen Sicherheitsvorschrift oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungs- bzw. Produzentenhaftungsregelungen bzw. -gesetze oder anderer produktrechtlicher Bestimmungen infolge eines Produktfehlers in Anspruch genommen, haftet der Lieferant gegenüber Febrü, soweit der die Haftung auslösende Fehler durch die vom Lieferanten gelieferte Ware verursacht ist und der Lieferant selbst anstelle von Febrü bzw. zusammen mit Febrü im Außenverhältnis in Anspruch genommen werden könnte.

(6) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn des vorstehenden Absatzes ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen von Febrü zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Febrü durchzuführenden Rückrufaktion ergeben. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, Aus- und Einbaukosten infolge von ihm mangel- bzw. fehlerhaft hergestellter bzw. gelieferter Ware zu erstatten. Unberührt bleiben sonstige Ansprüche von Febrü.

(7) Soweit der Lieferant haftet, hat er Febrü von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Weitergehende Ansprüche von Febrü bleiben von der Freistellung unberührt.

(8) Der Lieferant hat ungeachtet weitergehender Ansprüche von Febrü einen Haftpflichtversicherungsschutz einschließlich einer erweiterten Produkthaftpflichtversicherung und eine Rückrufkostenversicherung in – unter Berücksichtigung des aus der Art der Ware resultierenden Sicherheitsrisikos – ausreichendem Umfang zu unterhalten. Der Lieferant hat jedoch mindestens eine Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Schadensfall mit dem Versicherer zu vereinbaren. Insbesondere müssen die Aufwendungen infolge einer Rückrufaktion gedeckt sein. Gleiches gilt für Aus- und Einbaukosten infolge mangel- bzw. fehlerhaft hergestellter bzw. gelieferter Ware.

(9) Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Ware Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Schweiz, den U.S.A., China und Russland, nicht verletzt werden.

(10) Wird Febrü von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Febrü auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Dies gilt nicht, wenn den Lieferanten kein Verschulden trifft.

(11) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Febrü aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten notwendigerweise erwachsen.

§12 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend oder einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist die von Febrü in der Bestellung bestimmte Lieferanschrift.

(3) Gerichtsstand ist das am Ort des Geschäftssitzes von Febrü zuständige Gericht. Febrü ist jedoch berechtigt, ihre Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand oder an dem für den Lieferanten allgemein geltenden Gerichtsstand geltend zu machen.

(4) Sollte eine Bestimmung der AEB oder eine andere Bestimmung des Liefervertrages unwirksam sein oder werden oder sollte in dem Liefervertrag eine Regelungslücke bestehen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AEB oder des Liefervertrags nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit wirksam, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner beabsichtigt haben oder nach dem Sinn und Zweck ihrer Vereinbarung beabsichtigt hätten.

(5) Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Lieferanten werden von Febrü im Sinne des BDSG verarbeitet.

(6) Der Lieferant verpflichtet sich, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten, keine Korruption und Bestechung zu tolerieren, die Grundrechte der Mitarbeiter sowie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit zu beachten. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, für angemessene Entlohnung und Arbeitszeiten sorgen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieser Prinzipien bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.

(7) Der Lieferant beachtet – soweit relevant – das Mindestlohngesetz (MiLoG) in einer jeweils geltenden Fassung. Er zahlt seinen Beschäftigten mindestens die nach dem MiLoG oder anderweitig einschlägigen Gesetzen verbindlich vorgeschriebenen Mindestentgelte.

(8) Soweit der Lieferant Werk- oder Dienstleistungen gegenüber Febrü erbringt, ist Febrü jederzeit berechtigt, aktuelle Nachweise über die tatsächliche Zahlung des jeweils geltenden Mindestentgelts in Kopie zu verlangen. Hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und gezahlte Entgelte. Der Lieferant informiert Febrü über die Beschäftigung von Nachunternehmern im Rahmen der Erfüllung der Lieferverträge. Er verpflichtet sich, den Nachunternehmern ebenfalls die in dieser Nr. 14 enthaltenen Bedingungen aufzuerlegen und deren Einhaltung zu überwachen.

(9) Der Lieferant stellt Febrü von ihrer gesetzlichen Haftung auf das Mindestentgelt frei. Die Freistellungspflicht besteht auch für den Fall, dass Mitarbeiter der vom ihm eingesetzten Nachunternehmer Febrü auf Zahlung des Mindestentgelts in Anspruch nehmen.